Ergänzende Hinweise zur Gestaltung der Verweise

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 4. Titel Verordnungen des Bundesrates > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Ergänzende Hinweise zur Gestaltung der Verweise

Ergänzende Hinweise zur Gestaltung der Verweise

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
147*In Verweisen auf EU-Rechtsakte ist die im ABl. verwendete Zitierweise zu übernehmen. Dies bedeutet insbesondere:
Beim Verabschiedungsdatum eines EU-Rechtsakts wird der Monatsname ausgeschrieben; im Datum der Fundstelle im ABl. wird er dagegen nur mit der entsprechenden Ziffer angegeben.
Die Gross- und Kleinschreibung und die Interpunktion sind zu beachten.**

 

 Zur Zitierung von Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten siehe Rz. 98.

 

 

 * Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

 ** Die Praxis in der EU folgt in den verschiedenen Amtssprachen teilweise unterschiedlichen Regeln.

 

 

148Die in der folgenden Tabelle aufgelisteten Fehler sind zu vermeiden:

Richtig

Falsch

ABl.

ABl. L 106 vom …

ABl. L 106 vom 3.5.2000

 

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1335/2008

 

 

 

Richtlinie 2009/45/EG

 

 

 

zuletzt geändert durch Verordnung …

Richtlinie … über …, ABl. L … vom …

Abl. / ABl / ABL / Amtsblatt

ABl. Nr. L 106 vom …

ABl. L 106 vom 3. Mai 2000

ABl. L 106 vom 03.05.2000

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21ff.

ABl. L 106/21 vom 3.5.2000

Verordnung (EG) 1335/2008

Verordnung (EG) Nr. 1335/2008/EG

EG-Verordnung Nr. 1335/2008

europäische Verordnung Nr. 1335/2008

Richtlinie Nr. 2009/45/EG

Richtlinie (EG) 2009/45/EG

Richtlinie (EG) Nr. 2009/45/EG

Richtlinie 0045/2009

zuletzt geändert durch die Verordnung …

Richtlinie … über … (ABl. L … vom …)

149Vor der Nennung der Fundstelle im ABl. wird ein Komma gesetzt, vor der Nennung allfälliger Änderungsrechtsakte ein Strichpunkt.
Beispiel
60Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/7/EU, ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 7.

è AS 2012 4717, Art. 13 Abs. 1 Bst. a