– Inkrafttreten an Bundesrat delegiert

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 5. Abschnitt Referendumsklausel > Inkrafttreten > – Inkrafttreten an Bundesrat delegiert 

– Inkrafttreten an Bundesrat delegiert

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172Die Delegation der Inkraftsetzungskompetenz an den Bundesrat ist die Re­gel (vgl. Gesetz­gebungsleitfaden, Rz. 995).
Die Formel lautet:

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Der Beschluss des Bundesrates über das Inkrafttreten erfolgt in der Form eines (nicht in Er­lassform gekleideten) Bundesratsbeschlusses, der von der BK dem Ge­setz bei der Veröffentlichung in der AS beigefügt wird. Die Verordnungsform wird nur bei Teilinkraftsetzungen verwendet (Rz. 182, 183, 184, 185 und 186).
Beispiel:

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

27. Oktober 2010                Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

 Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
 Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

 

5BBl 2010 4267

è AS 2010 4989