– Inkrafttreten durch das Parlament beschlossen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 5. Abschnitt Referendumsklausel > Inkrafttreten > – Inkrafttreten durch das Parlament beschlossen

– Inkrafttreten durch das Parlament beschlossen

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173Insbesondere wenn ein bestimmter Inkrafttretenszeitpunkt zwingend ist (z.B. bei Nachfolgege­setzgebung für einen auslaufenden Erlass), kann das In­krafttreten vom Parlament direkt im Erlass festgelegt werden.

Um dem möglichen Referendum Rechnung zu tragen, kann unter Umständen die folgende Formel verwendet werden:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des vierten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

3 Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

4 Wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es am Tag nach der Abstimmung in Kraft.

 

Legt das Parlament das Inkrafttreten im Fall der Annahme in der Volksabstimmung nicht selber fest, so werden die Absätze 3 und 4 durch den folgenden Absatz ersetzt:

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

 

In Absatz 2 kann auch mit konkreten Daten gearbeitet werden. Dann muss aber sichergestellt sein, dass diese der BK im Routinefall genügend Zeit lassen, um festzustellen, dass kein Referendum zustande gekommen ist:

2 Steht am … fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am … in Kraft.