232* | Ein Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags, in den ein Gesetz zur Umsetzung aufgenommen wird, regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinen Schlussbestimmungen; das Gesetz selber enthält keine Inkrafttretensbestimmung. Die Formeln für den häufigsten Fall, nämlich die Delegation der Inkraftsetzungskompetenz an den Bundesrat, finden sich in Anhang 2a Ziffer 1 (Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses). Für Sonderfälle vgl. die Rz. 173–186. |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 16. Nov. 2017. |