Referendumsklausel

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 5. Abschnitt Referendumsklausel > Referendumsklausel

Referendumsklausel

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227Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, eine Verfassungsänderung aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt:

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141a Abs. 1 BV).

228Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem fakultativen Referendum untersteht, ein Gesetz aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt:

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. [1, 2 oder 3] und Art. 141a Abs. 2 BV).

229Die Verfassungsänderungen und die Gesetze haben selber keine Referendumsklausel.