227 | Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, eine Verfassungsänderung aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt: |
Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141a Abs. 1 BV). |
228 | Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem fakultativen Referendum untersteht, ein Gesetz aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt: |
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. [1, 2 oder 3] und Art. 141a Abs. 2 BV). |
229 | Die Verfassungsänderungen und die Gesetze haben selber keine Referendumsklausel. |