Rückwirkendes Inkrafttreten

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 5. Abschnitt Referendumsklausel > Inkrafttreten > Rückwirkendes Inkrafttreten

Rückwirkendes Inkrafttreten

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174Soll das Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt werden, so wird dies explizit angeordnet:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den … in Kraft.

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

 

Soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, das Gesetz rückwirkend in Kraft zu setzen, so wird dies ebenfalls explizit vorgesehen:

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.