Umgang mit der Dynamik des EU-Rechts (statische Verweisung)

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Umgang mit der Dynamik des EU-Rechts (statische Verweisung)

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138EU-Rechtsakte werden häufig geändert. In Verweisen im schweizerischen Recht ist genau anzugeben, welche Änderungen eines EU-Basisrechtsakts (dieser Ausdruck entspricht dem im schweizerischen Recht und in den GTR-Bestimmun­gen ausserhalb dieses Kapitels verwendeten Ausdruck «Grunderlass») berücksichtigt werden (statischer Verweis). Im Fliesstext des schweizerischen Erlasses wird jeweils nur auf den EU-Basisrechtsakt verwiesen. In der Fussnote wird angegeben, welche Änderungen des Basisrechtsakts für die Schweiz gelten.
 
Statischer Verweis: die Bezugnahme auf einen Text in einer ganz bestimmten Fassung (d. h. mit einem bestimmten Datum); dynamischer Verweis: die Bezugnahme auf einen Text in dessen jeweils geltender Fassung, d. h. einschliesslich späterer Änderungen. Vgl. Gesetzgebungsleifaden, Rz. 743.
139Es sind 4 Fälle denkbar:
Der EU-Rechtsakt wurde einmal oder mehrmals geändert oder auch nicht. Für die Schweiz soll nur der Basisrechtsakt massgebend sein (Rz. 140).
Der EU-Rechtsakt wurde mehrmals geändert. Für die Schweiz sollen sämtliche Änderungen oder sämtliche Änderungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt massgebend sein (Rz. 141 und 142).
Der EU-Rechtsakt wurde einmal oder mehrmals geändert. Für die Schweiz sollen nur einzelne Änderungen massgebend sein (Rz. 143 und 144).
Der EU-Rechtsakt wurde einmal oder mehrmals geändert oder auch nicht. Für die Schweiz ist jeweils diejenige Fassung massgebend, die in einem völkerrechtlichen Vertrag festgelegt ist (Rz. 145).