5.3 Für die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket) > 5. Gestaltung des Anhangs > 5.3 Für die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen

5.3 Für die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen

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379Werden in einem Erlass sowohl die Schengen- als auch die Dublin-Assoziierungsabkommen zitiert, so können die oben angeführten Listen (Bsp. in Rz. 377 und Rz. 378 in einem einzigen Anhang zusammengefasst werden.
è AS 2008 5421 5435
375Zur Bezeichnung der an Schengen beteiligten Staaten ist folgende Formulierung zu verwenden:

«Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind»

Zur Bezeichnung der an Dublin beteiligten Staaten gilt entsprechend folgende Formulie­rung:

«Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind»

376Werden die an Schengen bzw. an Dublin beteiligten Staaten mehrmals erwähnt, so kann die Kurzform «Schengen-Staaten» bzw. «Dublin-Staaten» als Klammerdefinition (vgl. Rz. 34, 35 und 36) zunächst eingeführt und im weiteren Erlasstext (ohne Fussnote oder Verweis auf den Anhang, in dem die Assoziierungsabkommen aufgelistet sind) verwendet werden.
Beispiel:

Art. 40 Abs. 1 und 4

1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 41 Abs. 1

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

Art. 46 Abs. 1

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vor­übergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

è AS 2008 5525