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141Im Fliesstext wird der EU-Basisrechtsakt zitiert. In der Fussnote wird die Fundstelle im ABl. und anschliessend mit der Formel «zuletzt geändert durch …» der letzte für die Schweiz massgebende Änderungsrechtsakt in Kurzform und mit Fundstelle im ABl. angegeben:
Beispiel Kurzform-Verweis:

1 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Kapitel I–V der Verordnung (EG) Nr. 882/200418.

 

18Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011, ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.

è AS 2011 5409, Art. 71

Beispiel ausführlicher Verweis:

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Kapitel I–V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200418 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

 

18ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011, ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.

 

Für die Zwecke des Verweises im schweizerischen Erlass bedeutet die Formel «zuletzt geändert durch …» nicht – oder nicht notwendig –, dass es sich bei dem angeführten Änderungsrechtsakt um die letzte in der EU geltende Änderung handelt. Vielmehr besagt die Formel im Sinne des statischen Verweises (vgl. Fussnote zu Rz. 138), dass es sich um die letzte Änderung handelt, welche die Schweiz als für sie massgebend erklärt.