282 | Als Titel des Änderungserlasses wird der unveränderte Titel des zu ändernden Erlasses einschliesslich des allfälligen Kurztitels und der allfälligen Abkürzung aufgeführt. |
Unter dem Titel heisst es: «Änderung vom …». Besteht die Änderung lediglich in der Verlängerung der Geltungsdauer eines Erlasses, so heisst es unter dem Erlasstitel: «Verlängerung vom …».
283 | Diese Regeln gelten auch, wenn die Kompetenz zur Änderung einer Verordnung an eine untergeordnete Behörde delegiert wird (vgl. die Rz. 273–274). Delegiert hingegen der Gesetzgeber die Kompetenz zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen an die Exekutive, so richtet sich der Titel nach dem folgenden Beispiel: |
Verordnung
vom 4. Dezember 2009 |
285 | Zum Sonderfall «Mantelerlass» vergleiche Randziffer 278. |
21a* | Bedarf der Erlass aufgrund des übergeordneten Rechts der Genehmigung durch eine andere als die erlassende Behörde, so wird unterhalb des Datums die Formulierung «Von … genehmigt am …» aufgenommen. |
Beispiel: |
Verordnung des ETH-Rates (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
Änderung vom 12. Dezember 2018
Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 2019
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è *AS 2019 2023
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. |