2. Kapitel Änderungserlass einer Verordnung

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2. Kapitel Änderungserlass einer Verordnung

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277Ein Änderungserlass ändert in der Regel nur einen Erlass (nämlich den im Titel erwähnten). è AS 2011 3317

Durch den gleichen Änderungserlass können weitere Erlasse geändert wer­den. Voraussetzung ist, dass ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Änderung des oder der weiteren Erlasse eine blosse Folge des (Haupt-)Änderungs­erlasses ist (Grundsatz der Einheit der Materie).

Hat die Änderung eines weiteren Erlasses selbstständige, nicht bloss untergeordnete Bedeutung, so muss sie durch einen eigenen Erlass vorgenommen werden.