Gliederung und Gestaltung der Artikel

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93Ein Anhang trägt ganz oben rechts die Bezeichnung «Anhang», gefolgt von einer arabischen Ziffer, sofern der Erlass mehrere Anhänge hat (z.B. «Anhang 1»). Darunter steht in Klammern der präzise Verweis auf die Bestimmungen im Erlasskörper, in denen auf den betreffenden Anhang verwiesen wird. Zum Titel des Anhangs vergleiche Randziffer 69.
94Anhänge dürfen nicht wie Bestimmungen im Erlasskörper in Artikel, Absätze, Buchstaben usw. gegliedert werden. Sie werden in der Regel dezimal gegliedert und sind gemäss dem folgenden Beispiel zu gestalten:

Anhang 1

(Art. 15)

Betäubung durch Bolzenschuss

 

1        Anforderungen an Geräte und Munition

1.1Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
1.2Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.3Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel verwendet werden.

è AS 2010 4245

95Anhänge, in denen andere Erlasse aufgehoben oder geändert werden, werden nach den folgenden Mustern gestaltet (vgl. auch Rz. 50); die Aufzählung der Erlasse erfolgt in arabischen Ziffern.
Muster für die Aufhebung und die Änderung mehrerer anderer Erlasse:

Anhang … / Anhang

(Art. …) / (Ziff. …)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.Bundesgesetz vom …12 über … / Verordnung vom …12 über …
2.Bundesgesetz vom …13 über … / Verordnung vom …13 über …

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
 

1. Bundesgesetz vom …14 über … / Verordnung vom …14 über …

Art. …


 

2. Bundesgesetz vom …15 über … / Verordnung vom …15 über …

Art. …

 

 

12AS …, …, …
13AS …, …
14SR …
15SR …

 

Muster für die Änderung eines einzigen anderen Erlasses:

Anhang … / Anhang

(Art. …) / (Ziff. …)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom …12 über … / Die Verordnung vom …12 über … wird wie folgt geändert:

Art. …

 

 

12SR …, …, …

 

Muster für die Änderung mehrerer anderer Erlasse:

Anhang … / Anhang

(Art. …) / (Ziff. …)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
 

1. Bundesgesetz vom …14 über … / Verordnung vom …14 über …

Art. …


 

2. Bundesgesetz vom …15 über … / Verordnung vom …15 über …

Art. …

 

 

14SR …
15SR …
95a*Für die Änderung eines Anhangs eines Erlasses, der seinerseits in einem Anhang zu einem anderen Erlass oder im Rahmen eines Mantelerlasses geändert wird, gelten die Regeln von Randziffer 300.
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.