Rückzug von Vorbehalten

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 4. Abschnitt Inhalt und typische Formulierungen > Rückzug von Vorbehalten

Rückzug von Vorbehalten

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216Die Genehmigung als innerstaatlicher Akt (vgl. die Rz. 195 und 212) ist nur einer von mehreren Schritten, die dazu führen, dass ein völkerrechtlicher Vertrag für die Schweiz verbindlich wird. Nach Artikel 11 des Wiener Übereinkom­mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) kann auf der zwischenstaatlichen Ebene «die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, (…) durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmi­gung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden» (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 536–538, und Praxisleitfaden völkerrechtliche Verträge, Ziff. IX).

Der Begriff Ratifikation wird nur für Verträge verwendet, welche die Schweiz – unter dem Vorbehalt der Ratifikation – unterzeichnet hat; die Ratifikation ist die Vor­aussetzung dafür, dass der unterzeichnete Vertrag in Kraft treten kann. Von Beitritt wird im Falle von Verträgen gesprochen, welche die Schweiz nicht unterzeichnet hat und durch die sie gebunden sein will, ohne zuerst eine formelle Unterzeichnung vorzunehmen. Das im Einzelfall zu wählende Instrument bestimmt sich aufgrund des Vertrags.

Beispiel für eine Ratifikation:

Art. 1

1 Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 20051 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

 

1SR 0.353.23; AS 2009 493

è AS 2009 491

Beispiel für einen Beitritt:

Art. 1

1 Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 20051 gegen Doping im Sport wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.

 

1SR 0.812.122.2; AS 2009 521

è AS 2009 519