Vorbehalte und Erklärungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 4. Abschnitt Inhalt und typische Formulierungen > Vorbehalte und Erklärungen

Vorbehalte und Erklärungen

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217*Bei multilateralen völkerrechtlichen Verträgen dienen Vorbehalte dazu, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf die Schweiz auszuschliessen oder zu ändern (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, SR 0.111); Erklärungen dienen in der Regel dazu darzustellen, wie die Schweiz Vertragsbestimmungen interpretiert, oder dazu, den Vertragsparteien mitzuteilen, wie die Schweiz Bestimmungen des Vertrags umsetzt, z. B. welche Behörden sie für zuständig erklärt.
Im Bundesbeschluss werden die Vorbehalte und Erklärungen festgelegt, die der Bundesrat anbringen bzw. abgeben soll. Wie die Vorbehalte und Erklärungen formuliert werden, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Sieht der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit vor, Vorbehalte anzubringen oder Erklärungen ab-zugeben, so wird zudem im Bundesbeschluss auf die entsprechenden Vertragsbestimmungen verwiesen.
Beispiele:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20112 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an:

a.Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.

b.Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden.

c.

 

2SR ; BBl 2017 281

è *BBl 2017 279

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 20013 über die Cyber­kriminalität wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er gibt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 40 des Überein­kommens, die folgenden Erklärungen ab und bringt, gestützt auf Artikel 42 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an:

a.Erklärung zu Art. 2:
Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 2 nur insoweit anwendet, als die Tat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird.
b.Erklärung zu Art. 3:
Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 3 nur insoweit anwendet, als die Tat in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung begangen wird.
c.Vorbehalt gemäss Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 6 Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als die Tat im Verkaufen, Verbreiten oder anderweitigen Ver­fügbarmachen von Mitteln gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii besteht.
d.

 

3SR 0.311.43; AS 2011 6297

è *AS 2011 6293

Art. 1

1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an und gibt die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

 

3SR 0.275.12; AS 2010 5609

è *AS 2010 5601

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. März 2017.