_212
<<
Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen.
>>
212
_212
212
In Genehmigungsbeschlüssen zu völkerrechtlichen Verträgen sind die Genehmigung, die Schlussbestimmungen und die allfälligen Verfassungsänderungen oder Bundesgesetze (
Art. 141
a
BV
; vgl.
Rz. 219
) Gegenstand separater Artikel.