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219*Bundesbeschlüsse, mit denen zugleich ein völkerrechtlicher Vertrag genehmigt wie auch dessen Umsetzung auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe beschlossen wird (Art. 141a BV), enthalten die Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen in einem Anhang und verweisen auf diesen in einem separaten Artikel. Das Datum der Verabschiedung der Umsetzungserlasse wird im Verweis nicht genannt, weil es das Datum des Bundesbeschlusses ist.
Die Gestaltung der Bundesbeschlüsse und die zu verwendenden Formeln richten sich nach Anhang 2a.
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. März 2017.