195 | Bei der Publikation von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen internationaler Organisationen ist deren Titel im Wortlaut wiederzugeben. In der Botschaft und in den Beschlüssen über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen können (nicht offizielle) kürzere Titel verwendet werden (siehe die Rz. 198, 199 und 200). |