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195Bei der Publikation von völkerrechtlichen Verträgen und von Be­schlüs­sen internatio­naler Organisationen ist deren Titel im Wortlaut wiederzu­geben. In der Botschaft und in den Beschlüssen über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen können (nicht offizielle) kürzere Titel verwendet werden (siehe die Rz. 198, 199 und 200).