Begriffsbestimmung mit Klammertechnik (Klammerdefinition)

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Begriffsbestimmung mit Klammertechnik (Klammerdefinition)

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34Man kann Begriffe auch mittels sogenannter Klammerdefinitionen einführen. Diese Technik verwendet man insbesondere, wenn man eine Abkürzung für eine Verwaltungseinheit (z.B. «EJPD» für «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement») oder einen Erlass (z.B. «BWIS» für «Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit») einführen will oder wenn man für einen langen Be­griff eine Kurzform verwenden will («Mineralölsteuer» für «vom Bund auf Treibstoffen erhobene Verbrauchssteuer» [AS 2011 3467, Art. 1 Bst. a]). Vergleiche auch die Randziffern 154 und 155.
Beispiel:
Art. 1Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalten für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und seiner Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.

2 Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

 

2SR 910.1
3SR 431.01

è AS 2010 2315

 

35Die Verwendung solcher Kurzformen kann schon bei einem zwei- oder dreimaligen Auftreten desselben Begriffs sinnvoll sein. Umgekehrt kann es aber auch bei mehrmaligem Auftreten desselben Begriffs angezeigt sein, auf diese Technik zu verzichten, wenn etwa die einzelnen Textstellen weit auseinander liegen.
36Die Kurzform ist bei der ersten Verwendung der betreffenden Bezeichnung einzuführen. Wird der Gegenstand, für den die Kurzbezeichnung steht, in einem eigenen Artikel geregelt und ist die Kurzbezeichnung bereits in einem früheren Artikel eingeführt worden, so kann die Einführung der Kurzbezeichnung wiederholt werden.
Art. 3Evaluationsbericht

1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:

b.die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom).

 

4. Abschnitt: Die Postkommission

Art. 20Organisation

1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Postkommission (PostCom) und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. …

è AS 2012 4993