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155Im Titel einer Verordnung, die nicht vom Bundesrat erlassen wird, wird das erlassende Organ nach der Regel von Randziffer 6 genannt. Wird das Organ mittels einer Abkürzung genannt, so wird im Ingress die vollständige Bezeichnung des erlassenden Organs angeführt und die Abkürzung in Klammern eingeführt.
Beispiel:

Verordnung des EDI
über Speisepilze und Hefe

vom 23. November 2005

 

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

verordnet:

è AS 2005 6017