155 | Im Titel einer Verordnung, die nicht vom Bundesrat erlassen wird, wird das erlassende Organ nach der Regel von Randziffer 6 genannt. Wird das Organ mittels einer Abkürzung genannt, so wird im Ingress die vollständige Bezeichnung des erlassenden Organs angeführt und die Abkürzung in Klammern eingeführt. |
Beispiel: |
Verordnung des EDI vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), … verordnet: |