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6Handelt es sich beim erlassenden Organ um eine Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, so wird die offizielle Abkürzung dieser Einheit verwendet. Wenn es keine solche gibt, wird die offizielle Bezeichnung verwendet. Die offiziellen Abkürzungen und Bezeichnungen richten sich nach den Anhängen 1 und 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).
Beispiel:

Verordnung des BLW
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

 

vom 7. Dezember 1997

è AS 1999 609