37 | Verweist ein Erlass ausführlich auf Texte ausserhalb des Bundesrechts, insbesondere auf EU-Recht, sodass der Regelungsbereich sowohl mit schweizerischen Rechtsnormen wie mit den Normen der betreffenden Texte geregelt ist, und stimmen die Terminologien nicht überein, so behilft man sich im schweizerischen Erlass mit sogenannten «Entsprechungen von Ausdrücken» (z.B. Gleichsetzungen von EU-Ausdrücken und schweizerischen Ausdrücken). |
38 | Solche Entsprechungen werden bei den Begriffsbestimmungen platziert. Umfassen sie mehr als eine Druckseite, so werden sie in einem Anhang aufgeführt (vgl. z.B. AS 2010 2229, Art. 1a Abs. 2 und Anhang 15). |
39 | Es ist zu beachten, dass nicht jede Amtssprache die gleichen Ausdrucksentsprechungen nötig macht. Damit die Parallelität der amtssprachlichen Fassungen gewährleistet bleibt, müssen in jeder Sprache die Ausdrucksentsprechungen aller drei Amtssprachen angegeben werden. |
40* | Werden die Ausdrucksentsprechungen in einem Artikel platziert, so lautet die Formel wie folgt: |
Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung … / Richtlinie … und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: … |
Beispiel: |
2 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/200911 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:
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Werden die Ausdrucksentsprechungen in einem Anhang aufgeführt, so lautet die Bestimmung, die auf diesen Anhang verweist, wie folgt: |
Es gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der Verordnung … / Richtlinie … und der vorliegenden Verordnung gemäss Anhang … |
Der Anhang wird wie folgt gestaltet:
Anhang … (Art. …)
Entsprechung von Ausdrücken
Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung … / Richtlinie …1 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:
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* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. März 2017. |