Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags

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Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags

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213In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird die Genehmigung ausgesprochen, und zwar mit der Formel «wird genehmigt». Dabei muss der Titel des zu genehmigenden Vertrags – anders als im Titel des Bundesbeschlusses (vgl. Rz. 195200) – vollständig zitiert werden.
Beispiel:

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über die polizeiliche Zusammen­arbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

 

vom 1. Oktober 2010

 

Art. 1

1 Das Abkommen vom 30. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität wird genehmigt.

 

3SR 0.360.682.1; AS 2011 811

è AS 2011 809

214Im Falle eines Zusatzes (z.B. Revision, Zusatzprotokoll) zu einem bestehenden Vertrag werden die Daten und die Fundstellen sowohl des Grundvertrags wie der Änderung angegeben:
Beispiel:

Art. 1

1 Das Zusatzprotokoll vom 24. Januar 20023 über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen vom 4. April 19974 über Menschenrechte und Biomedizin wird genehmigt.

 

3SR 0.810.22; AS 2010 867
4SR 0.810.2

è AS 2010 863

215Ein völkerrechtlicher Vertrag kann nicht nur in Form einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde, sondern auch in Form eines Notenaustauschs oder eines Briefwechsels geschlossen werden. Da Notenaustausche und Briefwechsel gewöhnlich nicht am gleichen Tag unterzeichnet werden, trägt ein solcher Vertrag in der Regel ein doppeltes Datum, zum Beispiel:
«Notenaustausch vom 8. / 11. August 2008»
«Briefwechsel vom 10. Juli / 11. August 2008»
«Briefwechsel vom 10. Juli 2007 / 11. August 2008».