51 | In einem Erlass dürfen andere Erlasse geändert werden, wenn deren Änderung eine blosse Folge des Haupterlasses ist oder wenn zumindest ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupterlass und den anderen Erlassen besteht. Es können auf diesem Weg nur Erlasse gleicher Stufe geändert werden (Grundsatz der Parallelität der Form oder Grundsatz der normativen Äquivalenz). Die Ausnahmen sind in den Randziffern 272, 273, 274 dargelegt. |
52 | Die Änderungsformel lautet: |
Das Bundesgesetz / Die Verordnung vom …1 über … wird wie folgt geändert: …
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oder
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz / Verordnung vom …1 über … … 2. Bundesgesetz / Verordnung vom …2 über … … 3. Bundesgesetz / Verordnung vom …3 über … …
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95a* | Für die Änderung eines Anhangs eines Erlasses, der seinerseits in einem Anhang zu einem anderen Erlass oder im Rahmen eines Mantelerlasses geändert wird, gelten die Regeln von Randziffer 300. |
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017. |