164 | In Bundesgesetzen wird ausdrücklich angegeben, ob sie dem fakultativen oder – in Ausnahmefällen nach Artikel 165 Absatz 3 BV – dem obligatorischen Referendum unterstehen. Je nach Rechtsform des Erlasses sind dabei die nachstehenden Formeln zu verwenden (zum besseren Verständnis sind auch die Inkrafttretensbestimmungen wiedergegeben). |
165 | Für nicht dringliche Bundesgesetze |
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
166* | Für nicht dringliche Bundesgesetze, die einen indirekten Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative darstellen |
Soll der indirekte Gegenvorschlag unabhängig vom Schicksal der Initiative als Vorlage für das fakultative Referendum publiziert werden, so wird die in Gesetzen übliche Klausel verwendet (vgl. Rz. 165).
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die am ...1 eingereichte Volksinitiative « … » zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 BBl ... [Verfügung über das Zustandekommen] |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021
167* | Für dringlich erklärte Bundesgesetze mit Verfassungsgrundlage und einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (fakultatives Referendum) |
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum … |
Ändert das Gesetz andere Gesetze, so ist bei der Befristung (Abs. 2) die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen: «…; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig». |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 5. Dez. 2019. |
168 | Für dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage und mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (obligatorisches Referendum) |
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV). 2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum …. |
Gegebenenfalls ist wie bei Randziffer 167 die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen. |
169 | Für dringlich erklärte Bundesgesetze mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr (kein Referendum) |
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht nicht dem Referendum. 2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum … [höchstens 1 Jahr nach Verabschiedung]. |
Gegebenenfalls ist wie bei Randziffer 167 die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen.