Referendumsklausel

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Referendumsklausel

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164In Bundesgesetzen wird ausdrücklich angegeben, ob sie dem fakultativen oder – in Ausnahmefällen nach Artikel 165 Absatz 3 BV – dem obligatori­schen Referendum unterstehen. Je nach Rechtsform des Erlas­ses sind dabei die nachstehenden Formeln zu verwenden (zum besseren Verständnis sind auch die Inkrafttretensbestimmungen wiedergegeben).
165Für nicht dringliche Bundesgesetze

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

166*Für nicht dringliche Bundesgesetze, die einen indirekten Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative darstellen

Soll der indirekte Gegenvorschlag unabhängig vom Schicksal der Initiative als Vorlage für das fakultative Referendum publiziert werden, so wird die in Gesetzen übliche Klausel verwendet (vgl. Rz. 165).

In den übrigen Fällen wird folgende Formel verwendet (vgl. z.B. BBl 2010 355):

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die am ...1 eingereichte Volksinitiative « … » zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

1       BBl ... [Verfügung über das Zustandekommen]

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021

167*Für dringlich erklärte Bundesgesetze mit Verfassungsgrundlage und einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (fakultatives Referendum)

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum …

Ändert das Gesetz andere Gesetze, so ist bei der Befristung (Abs. 2) die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen: «…; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig».
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 5. Dez. 2019.
168Für dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage und mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (obligatorisches Referendum)

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV).

2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum ….

Gegebenenfalls ist wie bei Randziffer 167 die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen.        
169Für dringlich erklärte Bundesgesetze mit einer Gel­tungs­dauer von höchstens einem Jahr (kein Referendum)

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht nicht dem Referendum.

2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum … [höchstens 1 Jahr nach Verabschiedung].

 

Gegebenenfalls ist wie bei Randziffer 167 die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen.