163 | Soll der Bundesrat oder eine andere Behörde beauftragt werden, den Erlass zu vollziehen oder Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so geschieht dies in einer sogenannten Vollzugsklausel. Es empfiehlt sich, die beiden Aufträge in zwei getrennten Bestimmungen zu formulieren. |
Formel: |
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 721–732, insb. 728 erster Punkt, betreffend die allgemeine Umsetzungskompetenz des Bundesrats.