Koordinationsbestimmungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 6. Abschnitt Schlussbestimmungen > Koordinationsbestimmungen

Koordinationsbestimmungen

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54Befinden sich zwei oder mehrere Gesetze oder Gesetzesänderungen gleichzeitig im Entstehungsprozess und betreffen sie dieselben Bestimmungen, so können sich Unklarheiten oder unerwünschte Resultate ergeben. Diese entstehen insbesondere aus der Unsicherheit, ob alle beteiligten Gesetze sämtliche Hürden schaffen, bis hin zum Referendum, sowie aus der manchmal ungewissen Reihenfolge der Verabschiedung und des Inkrafttretens. Diese Probleme muss der Gesetzgeber mit sogenannten Koordinationsbestimmungen lösen. Dabei können sich komplizierte Fragen stellen. Die folgenden Beispiele geben Anhaltspunkte für mögliche Lösungsstrategien: AS 2005 1337 1338; AS 2009 2623 2640; AS 2011 1119 1135.

Die Sachüberschrift von Koordinationsbestimmungen lautet: «Koordination mit …», gefolgt von der Bezeichnung der anderen Vorlage. Ein solcher Titel steht auch, wenn die Koordinationsbestimmungen in einem Änderungserlass in einer eigenen römischen Ziffer stehen (Ausnahme von Rz. 290, wonach bei römischen Ziffern keine Titel stehen).

In der Regel werden Koordinationsbestimmungen gegen Ende des parlamentarischen Verfahrens von der Redaktionskommission des Parlaments formuliert. Ist der Koordinationsbedarf jedoch schon vor der parlamentarischen Phase absehbar, so stellt man ihn in der Botschaft dar, zusammen mit möglichen Lösungsstrategien. Ist sogar schon klar, wie die sinnvolle Lösung voraussichtlich zu formulieren ist, so wird sie in den Entwurf des Bundesrates aufgenommen.