271 | Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch einen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert: |
– | eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung; |
– | ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz; |
– | eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung der Bundesversammlung; |
– | eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bundesrates; |
– | eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben Departements. |
272 | Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z.B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z.B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf. |