3. Abschnitt Parallelität der Form

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3. Abschnitt Parallelität der Form

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271Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch ei­nen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert:
eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung;
ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz;
eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung
der Bun­desversamm­lung;
eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bun­desrates;
eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben
De­partements.
272Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z.B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z.B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf.