2. Abschnitt Begriff der Änderung

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2. Abschnitt Begriff der Änderung

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270Unter den Begriff «Änderung» bzw. «ändern» fallen das Hin­zufügen, Erset­zen und Aufheben von Gliederungseinheiten (insbesondere von Artikeln, Absätzen, Buchstaben, Zif­fern) oder Sätzen, einzelnen Wör­tern oder Zahlen. Daraus ergibt sich, dass die blosse Aufhe­bung einzelner Be­stimmungen als Änderung des Erlasses gilt (zur Verlängerung eines befristeten Erlasses vgl. die Rz. 282 und 334).