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62Soll ein Erlass nur für eine von vornherein bestimmte Dauer in Kraft gesetzt werden, so sind die Daten des In- und des Ausserkrafttretens festzulegen (in der Regel mit der Formel: «… tritt am … in Kraft und gilt bis zum …»).
Beispiel:

Art. 2        Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

è AS 2011 5581

63Der Hinweis auf kommende Erlasse, z.B. «… gilt bis zum Inkrafttreten des …gesetzes», muss zurückhaltend verwendet und mit einer Maximalbefri­stung verbunden werden («… längstens aber bis zum …»).
64In Bezug auf die besonderen Fragen, die sich bei der Befristung von Änderungserlassen stellen, siehe die Randziffern 279, 280 und 281 (Suspendierung und vorübergehende Änderung).