2. Abschnitt Gestaltung des Änderungserlasses

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2. Abschnitt Gestaltung des Änderungserlasses

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355Mit dem Änderungserlass ist der Titel des bisherigen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses an die neue Erlassform anzupassen (vgl. Rz. 293 und 294).
Beispiel:

Bundesgesetz
über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum

 

vom 23. Juni 2006

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051,

beschliesst:

I

Der Bundesbeschluss vom 21. März 19972 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz
über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum

 

1BBl 2006 231
2SR 901.3

è AS 2006 4297

356Es ist zu prüfen, ob der Ingress angepasst werden muss, insbesondere im Sinne von Randziffer 350.
357Im ganzen bisherigen Erlass ist der Ausdruck «Beschluss» durch «Gesetz» beziehungsweise «Verordnung» zu ersetzen, zum Beispiel mit einer Generalanweisung (vgl. die Rz. 327, 328, 329 und 330).
358Ausgenommen sind die Referendums- und die Inkrafttretensbestimmung; dort wird die bisherige Schlussbestimmung mit dem Ausdruck «Beschluss» belassen; mit einer Fussnote wird auf die neue Erlassform hingewiesen (vgl. die Rz. 313 und 321).
Art. 14Referendum und Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich1; er untersteht jedoch aufgrund der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19892 über Besoldung und beruf­liche Vorsorge der Magistratsperso­nen nicht dem Referendum.

Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratsperso­nen in Kraft.

 

1Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101)
2SR 172.121

è *AS 2001 3195