355 | Mit dem Änderungserlass ist der Titel des bisherigen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses an die neue Erlassform anzupassen (vgl. Rz. 293 und 294). |
Beispiel: |
Bundesgesetz
vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 21. März 19972 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz
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356 | Es ist zu prüfen, ob der Ingress angepasst werden muss, insbesondere im Sinne von Randziffer 350. |
357 | Im ganzen bisherigen Erlass ist der Ausdruck «Beschluss» durch «Gesetz» beziehungsweise «Verordnung» zu ersetzen, zum Beispiel mit einer Generalanweisung (vgl. die Rz. 327, 328, 329 und 330). |
358 | Ausgenommen sind die Referendums- und die Inkrafttretensbestimmung; dort wird die bisherige Schlussbestimmung mit dem Ausdruck «Beschluss» belassen; mit einer Fussnote wird auf die neue Erlassform hingewiesen (vgl. die Rz. 313 und 321). |
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich1; er untersteht jedoch aufgrund der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19892 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen nicht dem Referendum. 2 Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft.
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