289 | Der Änderungserlass muss durch seine Gliederung und formale Gestaltung klar auseinanderhalten: |
– | Änderungen des Haupterlasses ohne dessen Anhänge (d. h. von Titel, Ingress, Erlasskörper); |
– | Änderung der Anhänge des Haupterlasses; |
– | Aufhebungen anderer Erlasse; |
– | Änderungen anderer Erlasse; |
– | Übergangsbestimmungen; |
– | Referendum und Inkrafttreten. |
290 | Diese Änderungsgegenstände werden je unter einer separaten römischen Ziffer ohne Überschrift aufgeführt (Ausnahmen: die Rz. 54 und 304). |
291 | Ziffer I enthält die Änderungen des Haupterlasses ohne dessen Anhänge (d. h. von Titel, Ingress und Erlasskörper). Sie werden in der Reihenfolge seiner Bestimmungen aufgeführt. |
Der Einleitungssatz lautet wie folgt (hat der Erlass einen Kurztitel, so wird er mit diesem genannt): |
I Das Bundesgesetz vom …1 über … / Die Verordnung vom …1 über …wird wie folgt geändert: …
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292 | Sollen der Titel oder der Ingress des Haupterlasses geändert werden oder sollen durch eine Generalanweisung (vgl. Rz. 327) ein oder mehrere Ausdrücke ersetzt werden, so stehen diese Bestimmungen direkt nach dem Einleitungssatz, und zwar in folgender Reihenfolge: Titel, Ingress, Ersatz von Ausdrücken. |