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304Ausnahme zu Randziffer 303: Wurden die Übergangsbestimmungen des Grunderlasses bisher nicht in Form von Artikeln in den Erlass eingebaut, so wird dieses System beibehalten. Dazu werden neue Übergangsbestimmungen im Änderungserlass nach der Aufhebung und nach der Änderung anderer Erlasse unter einer sepa­raten römischen Ziffer mit der Sachüberschrift «Übergangsbestimmung(en) zur Änderung vom …» aufgeführt. In der SR werden diese neuen Über­gangs­bestimmungen am Schluss des Erlas­ses unter derselben Sachüberschrift angehängt. è AS 2010 2965 Ziff. III / SR 814.318.142.1