303 | Übergangsbestimmungen zu Änderungen werden in Form eines oder mehrerer Artikel in den zu ändernden Erlass eingebaut; deshalb stehen sie im Änderungserlass unter der gleichen römischen Ziffer, unter der die übrigen Änderungen des Erlasses stehen. Bisherige Übergangsbestimmungen, die nicht mehr anwendbar sind, können dabei überschrieben werden. Sind hingegen die alten Übergangsbestimmungen weiterhin anwendbar, so werden die neuen den bisherigen Übergangsbestimmungen in einem neuen Artikel angefügt. Ausnahmsweise können sie als neuer Absatz hinzugefügt werden. |
In der Sachüberschrift und in der Formulierung ist der Bezug zur betreffenden Änderung zum Ausdruck zu bringen.
Art. 119a | Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 |
1 Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
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è AS 2010 2229