8. Abschnitt Schlussbestimmungen

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8. Abschnitt Schlussbestimmungen

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302Unter der letzten römischen Ziffer stehen die Schlussbestimmungen (insbesondere Inkrafttreten des Ände­rungserlasses), ge­gebenenfalls gegliedert in Absätze.
è AS 1999 386
Für die einfachsten Fälle lauten die Formeln wie folgt:
für Gesetze:

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

für Verordnungen:

II

Diese Verordnung tritt … in Kraft.

 

Für kompliziertere Fälle vgl. die Rz. 5564, 164186, 243245.

303Übergangsbestimmungen zu Änderungen werden in Form eines oder mehrerer Artikel in den zu ändernden Erlass eingebaut; deshalb stehen sie im Änderungs­erlass unter der gleichen römischen Ziffer, unter der die übrigen Änderungen des Erlasses stehen. Bisherige Übergangsbestimmungen, die nicht mehr anwendbar sind, können dabei überschrieben werden. Sind hingegen die alten Über­gangsbe­stimmungen weiterhin anwendbar, so werden die neuen den bisherigen Über­gangs­bestimmungen in einem neuen Artikel angefügt. Ausnahmsweise können sie als neuer Absatz hinzugefügt werden.

In der Sachüberschrift und in der Formulierung ist der Bezug zur betreffenden Änderung zum Ausdruck zu bringen.

Beispiel:
Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010

1 Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegen­ständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.

è AS 2010 2229

304Ausnahme zu Randziffer 303: Wurden die Übergangsbestimmungen des Grunderlasses bisher nicht in Form von Artikeln in den Erlass eingebaut, so wird dieses System beibehalten. Dazu werden neue Übergangsbestimmungen im Änderungserlass nach der Aufhebung und nach der Änderung anderer Erlasse unter einer sepa­raten römischen Ziffer mit der Sachüberschrift «Übergangsbestimmung(en) zur Änderung vom …» aufgeführt. In der SR werden diese neuen Über­gangs­bestimmungen am Schluss des Erlas­ses unter derselben Sachüberschrift angehängt. è AS 2010 2965 Ziff. III / SR 814.318.142.1
305Übergangsbestimmungen zu den in einem Mantelerlass enthaltenen Bestimmungen (vgl. Rz. 278) werden in die Erlasse eingebaut, auf die sie sich beziehen.        
è AS 2011 1139, Ziff. I/2, Art. 74c VIL