2. Kapitel Änderungserlass einer Verordnung

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2. Kapitel Änderungserlass einer Verordnung

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277Ein Änderungserlass ändert in der Regel nur einen Erlass (nämlich den im Titel erwähnten). è AS 2011 3317

Durch den gleichen Änderungserlass können weitere Erlasse geändert wer­den. Voraussetzung ist, dass ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Änderung des oder der weiteren Erlasse eine blosse Folge des (Haupt-)Änderungs­erlasses ist (Grundsatz der Einheit der Materie).

Hat die Änderung eines weiteren Erlasses selbstständige, nicht bloss untergeordnete Bedeutung, so muss sie durch einen eigenen Erlass vorgenommen werden.

Hier finden Sie die KAV-formatierte WORD-Vorlage: Verordnung_BR_Aenderung

 

GTR Randziffern

 

3–9, 282

Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe

10–20

(Sprengstoffverordnung, SprstV)

 

282

Änderung vom 21. September 2012

 

 

286–288

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

 

289–291

103–112

I

Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

 

309

314–334

69, 77, 82

Art. 1a Abs. 2

2 Die Entsprechung von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG2 und 2008/43/EG3 und in dieser Verordnung ist in Anhang 15 festgelegt.

 

 

333

Art. 4

Betrifft nur den französischen Text.

 

325

72–74

Gliederungstitel vor Art. 24

2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände

 

 

337

Art. 34

Aufgehoben

 

322

Art. 90 Sachüberschrift

 Versandverpackungen und Behälter

 

124–151

1 SR 941.411
2Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
3Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.

53, 303

96–101

Art. 119b        Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2012

Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 sowie nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 3 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.

 

290

297–299,

65-69

II

1 Anhang 3 wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 12a und 16 gemäss Beilage.

3 Anhang 14 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

4 Anhang 15 wird gemäss Beilage geändert.

5 Der bisherige Anhang 16 wird zu Anhang 17.

 

290

302

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

 

246

21. September 2012        Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

 Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf
 Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

65–69, 93–95

Anhang 14

(Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Kategorieneinteilung der pyrotechnischen Gegenstände

 

94

1        Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1.1        Kategorie T1

Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen.

1.2        Kategorie T2

Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.

1.3        Kategorie P1

Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.