277 | Ein Änderungserlass ändert in der Regel nur einen Erlass (nämlich den im Titel erwähnten). è AS 2011 3317 |
Durch den gleichen Änderungserlass können weitere Erlasse geändert werden. Voraussetzung ist, dass ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Änderung des oder der weiteren Erlasse eine blosse Folge des (Haupt-)Änderungserlasses ist (Grundsatz der Einheit der Materie).
Hat die Änderung eines weiteren Erlasses selbstständige, nicht bloss untergeordnete Bedeutung, so muss sie durch einen eigenen Erlass vorgenommen werden.
Hier finden Sie die KAV-formatierte WORD-Vorlage:
GTR Randziffern |
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3–9, 282 |
Verordnung |
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10–20 |
(Sprengstoffverordnung, SprstV)
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282 |
Änderung vom 21. September 2012
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286–288 |
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
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289–291 103–112 |
I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
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309 314–334 69, 77, 82 |
Art. 1a Abs. 2 2 Die Entsprechung von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG2 und 2008/43/EG3 und in dieser Verordnung ist in Anhang 15 festgelegt.
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333 |
Art. 4 Betrifft nur den französischen Text.
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325 72–74 |
Gliederungstitel vor Art. 24 2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände
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337 |
Art. 34 Aufgehoben
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322 |
Art. 90 Sachüberschrift Versandverpackungen und Behälter
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124–151 |
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53, 303 96–101 |
Art. 119b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2012 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 sowie nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 3 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.
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290 297–299, 65-69 |
II 1 Anhang 3 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 12a und 16 gemäss Beilage. 3 Anhang 14 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. 4 Anhang 15 wird gemäss Beilage geändert. 5 Der bisherige Anhang 16 wird zu Anhang 17.
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290 302 |
III Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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246 |
21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf … |
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65–69, 93–95 |
Anhang 14 (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1) Kategorieneinteilung der pyrotechnischen Gegenstände
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94 |
1 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken 1.1 Kategorie T1 Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen. 1.2 Kategorie T2 Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind. 1.3 Kategorie P1 Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. … |