276 | Als Faustregel gilt: Eine Totalrevision (Erlassen einer neuen Fassung des ganzen Textes und Aufhebung der bisherigen Fassung) wird vorgenommen, sobald die Änderung mehr als die Hälfte der Artikel des Erlasses betrifft. |
Für den Entscheid darüber, ob eine Teilrevision oder eine Totalrevision durchzuführen ist, spielen allenfalls weitere Kriterien eine Rolle:
| – Für eine Totalrevision sprechen: |
– | Der Erlass ist kurz und wird häufig geändert. |
– | Es sind formale Anpassungen (z.B. Terminologie, sprachliche Gleichbehandlung, Gliederung) notwendig. |
– | Die Änderung passt schlecht in die bestehende Erlassgliederung, und es drängt sich eine Neugliederung auf. |
| – Für eine Teilrevision sprechen: |
– | Der Erlass ist eher lang. |
– | Er wird in absehbarer Zeit ohnehin einer Totalrevision unterzogen. |
– | Es besteht eine reiche Literatur und Rechtsprechung zum Erlass, die dafür sprechen, die Nummerierung der Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, beizubehalten. |