154 | Wird eine Verwaltungseinheit im gleichen Erlass öfters genannt (je nachdem schon bei zwei- oder dreimaliger Nennung), so kann bei der erstmaligen Zitierung die offizielle Abkürzung in Klammern eingeführt und bei weiteren Zitierungen verwendet werden, beispielsweise «… das Bundesamt für Kultur (BAK) …». Vgl. auch die allgemeinen Regeln zur Verwendung von Abkürzungen, Randziffer 34, und das dort angeführte Beispiel. |