153 | Zuständigkeitsbestimmungen auf Gesetzes- und Bundesratsstufe nennen in der Regel nur Verwaltungseinheiten auf Amtsstufe, jedoch nicht solche von untergeordneten Verwaltungseinheiten (z.B. Abteilungen, Sektionen). Dies ergibt sich aus Artikel 43 RVOG, wonach die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren die Detailorganisation festlegen. |
Ausnahme: Im Zusammenhang mit der Regelung von Zuständigkeiten bei Datenschutzbestimmungen nennt man auch untergeordnete Verwaltungseinheiten, die zur Datenbearbeitung befugt sind.