Einführung

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 5. Titel Verordnungen der Departemente > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Einführung

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124*Nützliche Informationen zu formalen Aspekten bei der Übernahme von EU-Recht finden sich auf den Internetseiten der BK. Nützliche allgemeine Informationen, beispielsweise zu den Organen und Einrichtungen der EU, enthält EUR-Lex, die Zugangsplattform zum EU-Recht.
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.
125Die Bezeichnung eines Rechtsakts enthält eine Nummer, bestehend aus der Jahreszahl, einer laufenden Nummer sowie der Abkürzung für den Gründungsvertrag oder dessen Teil, gemäss dem der betreffende Rechtsakt erlassen wurde. Die Abkürzung ist «EU», «EG» oder «EWG» («EG» wurde bis 30.11.2009, «EWG» bis ca. 1993 verwendet). Bisweilen kommt auch eine andere Abkürzung vor, z.B. «JI» («Justiz und Inneres») zur Bezeichnung von Rechtsakten, die gemäss Titel VI des EU-Vertrags (in der Fassung vor dem Lissabonner Vertrag) erlassen wurden. Zudem kann die Reihenfolge der Angaben variieren. Steht die laufende Nummer vor der Jahreszahl, so wird ihr die Bezeichnung «Nr.» vorangestellt. Die Jahreszahl wird bis und mit 1998 zweistellig (z.B. «93» für 1993) angegeben, ab 1999 vierstellig (z.B. «2006»).
189Für Bundesbeschlüsse im Zusammenhang mit Schengen/Dublin vgl. die Sonderregeln in Anhang 2 (Rz. 367).