240 | Lassen sich die meisten Bestimmungen einer Verordnung eindeutig einer oder mehreren Bestimmungen des übergeordneten Erlasses zuordnen, so kann es nützlich sein, in den Sachüberschriften der Artikel oder in den Gliederungstiteln der Abschnitte auf die entsprechenden Artikel im übergeordneten Erlass hinzuweisen. Der Verweis steht in Klammern unter der Sachüberschrift oder dem Gliederungstitel. |
Beispiele: |
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (ArG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG) …
5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis (Art. 29 Abs. 4 ArG)
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