371 | Wird in einem Artikel der Kurztitel zitiert, so wird in einem zusätzlichen Absatz eine Brücke zum Anhang gebaut. Es wird keine Fussnote gesetzt. |
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
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è AS 2008 5441
| Kommt der eingeführte Kurztitel in einem weiteren Artikel des Erlasses vor, so muss dort in einer Fussnote auf den Anhang verwiesen werden. |
2 Es [Das BFM] gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach […] sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen1 und den Dublin-Assoziierungsabkommen2 benötigen.
1 | Diese Abkommen sind in Anh. 4 Ziff. 1 aufgeführt. |
2 | Diese Abkommen sind in Anh. 4 Ziff. 2 aufgeführt. |
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è AS 2008 5421, Ziff. I/1 Art. 20