Referenden
Fakultatives Referendum
Bundesgesetze und andere Erlasse der Bundesversammlung unterstehen dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 der Bundesverfassung. Die grosse Mehrheit dieser Erlasse treten in Kraft, ohne dass darüber vorher eine Volksabstimmung stattfindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die eine Volksabstimmung wünschen, können jedoch das Referendum ergreifen. Das fakultative Referendum ist ein Grundpfeiler der direkten Demokratie. Die Bundeskanzlei informiert auf Wunsch die Urheberinnen und Urheber eines Referendums über die Modalitäten der Unterschriftensammlung; sie prüft nach Einreichung der Unterschriften, ob das Referendum zustande gekommen ist.
Aufgaben der Bundeskanzlei
Die Bundeskanzlei begleitet das Referendumskomitee, sofern es dies wünscht, ab Lancierung des Referendums. Sobald die Unterschriften gesammelt und von den Gemeinden kontrolliert sind, werden die Unterschriftenbögen bei der Bundeskanzlei eingereicht; diese zählt die Unterschriften. Sind innerhalb von 100 Tagen seit Publikation des Erlasses im Bundesblatt 50 000 gültige Unterschriften zusammengekommen, so erklärt die Bundeskanzlei, dass das fakultative Referendum zustande gekommen ist.
Vorlagen mit laufender Referendumsfrist
Erläuterungen zum fakultativen Referendum
Mit dem fakultativen Referendum können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verlangen, dass Gesetze oder andere Erlasse der Bundesversammlung dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Wir funktioniert das genau? Wer darf ein fakultatives
Referendum unterschreiben? Sie finden die Antworten auf ihre Fragen auf ch.ch.