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Legalisationen

2026:

Geschlossen am 24.12.2026 und 31.12.2026

Beglaubigungen können nur auf dem Postweg eingeholt werden.

Für das konkrete Vorgehen konsultieren Sie bitte das Merkblatt (PDF) für die Beglaubigung von Dokumenten nachfolgend.

Das Bundesrecht ist auf www.fedlex.admin.ch verfügbar. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Publikationsgesetzes ist die verbindliche Fassung die elektronische Version, wie sie auf der Plattform fedlex.admin.ch veröffentlicht ist. Daher kann die Bundesverwaltung keine beglaubigten Ausdrucke der Gesetze zur Verfügung stellen.

Wenn Schweizer Rechtstexte vor ausländischen Behörden nachgewiesen werden müssen, kann die Schweizer Vertretung im Ausland gebeten werden, die benötigten Gesetzesartikel auszudrucken und mit einem Stempel zu bestätigen, dass sie direkt von der oben genannten Plattform stammen, gestützt auf Artikel 71 der Auslandschweizerverordnung.

Die Sektion Finanzen, Controlling der Bundeskanzlei ist verantwortlich für die Beglaubigung von Originalunterschriften auf einem Schriftstück, welches im Ausland benötigt wird.

Worum geht es?

Beglaubigt werden Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen (Artikel 8 Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei, SR 172.210.10).

Beglaubigung mittels Apostille

Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt (Artikel 2 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung).

Für alle Staaten, die nicht im Haager Übereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille, wobei die anschliessende konsularische Überbeglaubigung notwendig ist.

Listen und Merkblätter

Contracting Parties - Status Table

Zuständigkeit

Kontakt

Schweizerische Bundeskanzlei
Legalisationen
Gurtengasse 5

3003 Bern

Tel. +41 58 462 37 69:  Montag bis Freitag: 08.30-12.00 Uhr   

legalisation@bk.admin.ch