Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • B1 Wahltermin
  • B2 Termine im Vorschlagsverfahren
  • B2a Kantone mit Mehrheitswahlverfahren
  • B2b Kantone mit Verhältniswahlverfahren

    B Termine

    B1 Wahltermin

    Die Gesamterneuerungswahlen zur 46. Legislaturperiode finden am 24. Oktober 1999 und an den Vortagen statt.

    B2 Termine im Vorschlagsverfahren

    B2a Kantone mit Mehrheitswahlverfahren

    1. Seit 1995 sind die fünf Kantone mit Mehrheitswahlverfahren (vgl. A1 hiervor) frei, in ihrer kantonalen Gesetzgebung stille Wahlen vorzusehen, wenn für ihren einzigen Sitz lediglich eine einzige Kandidatur vorliegt. Macht ein Kanton (wie dies bisher Obwalden und Nidwalden getan haben) davon Gebrauch, so müssen Kandidaturen in diesem Kanton neu bis spätestens am Freitag, 24. September 1999 bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde angemeldet worden sein. In Majorzkantonen, deren Gesetzgebung keine stille Wahl ermöglicht (Uri, Glarus und Appenzell Innerrhoden), entfällt dieser Anmeldetermin.

    2. Ausnahmslos jeder Majorzkanton muss sämtlichen Stimmberechtigten bis spätestens am 14. Oktober 1999 einen leeren Wahlzettel zukommen lassen.

    B2b Kantone mit Verhältniswahlverfahren

    1. Jeder der 21 Kantone mit Verhältniswahlverfahren (vgl. A1 hiervor) bestimmt in seinem kantonalen Recht einen der acht Montage zwischen dem 1. August und dem 21. September 1999 als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss, an welchem sämtliche Kandidaturen bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde eingetroffen sein müssen.

    2. Zwei Wochen oder, falls das kantonale Recht die verkürzte Frist vorsieht, bereits eine Woche später müssen sämtliche Bereinigungen (Ersatzkandidaturen, Korrektur fehlerhafter oder Ergänzung fehlender Angaben, Listenverbindungserklärungen) bis am Montag bei derselben Behörde eingereicht sein. Nach diesem Termin dürfen an den Wahlvorschlägen keinerlei Aenderungen (welcher Art auch immer) mehr vorgenommen werden.

    3. Zur Bereinigung der Wahlvorschläge sahen 1995 die 15 Kantone ZH, BE, LU, SZ, FR, SO, BL, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE und JU die siebentägige und die sechs Kantone ZG, BS, SH, AR, SG und NE die 14-tägige Frist vor. Verschiedene Faktoren können in manchen Kantonen den Zeitdruck für die Bereinigung der Wahlvorschläge erheblich verschärfen. Ob und wenn ja welche Kantone infolgedessen die Bereinigungsfrist auf 14 Tage erstrecken und den Wahlanmeldeschluss gegenüber 1995 vorverlegen, lässt sich erst Mitte März 1999 einigermassen verlässlich abschätzen. Die nachfolgende Tabelle 2 erlaubt es jedoch, alle für die Tätigkeiten der Parteien und Gruppierungen wichtigen Termine für jeden Kanton genau abzulesen, sobald er seine kantonale Ausführungsgesetzgebung erlassen hat:

    Tabelle 2

    Wahlanmeldung und Listenbereinigung
    SchrittWochentagFalls Wahlanmeldeschluss am
    2.8.9.8.16.8.23.8.30.8.6.9.13.9.20.9.
    Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR)Montag2.8.9.8.16.8.23.8.30.8.6.9.13.9.20.9.
    Streichung innerkantonal mehrfach Vorgeschlagener (Art. 27 Abs. 1 BPR)Dienstag3.8.10.8.17.8.24.8.31.8.7.9.14.9.21.9.
    Streichung interkantonal mehrfach Vorgeschlagener durch die Bundeskanzlei (Art. 27 Abs. 2 BPR)Donnerstag5.8.12.8.19.8.26.8.2.9.9.9.16.9.23.9.
    Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage)Montag9.8.16.8.23.8.30.8.6.9.13.9.20.9.27.9.
    Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage)Montag16.8.23.8.30.8.6.9.13.9.20.9.27.9.unmöglich