Kurzform

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 4. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen Referendum untersteht > 4. Abschnitt Inhalt und typische Formulierungen > Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags > Bestimmung über die Genehmigung von Notenaustauschen Schengen/Dublin > Titel eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung eines Notenaustauschs im Bereich Schengen/Dublin > Kurzform

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381Ist der vollständige Titel einer Weiterentwicklung so lang und kompliziert, dass die Lesbarkeit und Zitierbarkeit des Notenaustauschs (in anderen Erlassen des Landes­rechts) erschwert wird, so wird für den zitierten EU-Rechtsakt in Absprache mit dem BJ und der BK ein verkürzter Titel eingeführt. Der Titel muss jedoch so aussagekräftig bleiben, dass der betreffende Notenaustausch nicht mit anderen Notenaustauschen verwechselt werden kann. Deshalb sollten die Bezeichnung des Rechtsakts, seine Nummer sowie der wesentliche Inhalt in jedem Fall genannt werden.
Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:
 

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

è ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129

Titel des Notenaustauschs:
 

Notenaustausch vom 24. Oktober 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS)

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

è AS 2010 2075