381 | Ist der vollständige Titel einer Weiterentwicklung so lang und kompliziert, dass die Lesbarkeit und Zitierbarkeit des Notenaustauschs (in anderen Erlassen des Landesrechts) erschwert wird, so wird für den zitierten EU-Rechtsakt in Absprache mit dem BJ und der BK ein verkürzter Titel eingeführt. Der Titel muss jedoch so aussagekräftig bleiben, dass der betreffende Notenaustausch nicht mit anderen Notenaustauschen verwechselt werden kann. Deshalb sollten die Bezeichnung des Rechtsakts, seine Nummer sowie der wesentliche Inhalt in jedem Fall genannt werden. |
Beispiel: |
Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten |
è ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129
Titel des Notenaustauschs:
Notenaustausch vom 24. Oktober 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) |