Vollständiger Titel

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Vollständiger Titel

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155Im Titel einer Verordnung, die nicht vom Bundesrat erlassen wird, wird das erlassende Organ nach der Regel von Randziffer 6 genannt. Wird das Organ mittels einer Abkürzung genannt, so wird im Ingress die vollständige Bezeichnung des erlassenden Organs angeführt und die Abkürzung in Klammern eingeführt.
Beispiel:

Verordnung des EDI
über Speisepilze und Hefe

vom 23. November 2005

 

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

verordnet:

è AS 2005 6017

3Der Erlasstitel muss den Erlassgegenstand so spezifisch benennen, dass Verwechslungen mit anderen Erlassen ausgeschlossen sind, und gleichzeitig möglichst kurz sein. Aus dem Erlasstitel müssen Erlassform und Regelungsgegenstand sowie bei bestimmten Erlassformen das erlassende Organ hervorgehen. Damit der Erlasstitel zitierbar bleibt, muss vermieden werden, den Regelungsgegenstand des Erlasses in allen Details wiederzugeben.
4Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt:
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …»
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …»
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …».
5Die Titel aller anderen Erlasstypen nennen das erlassende Organ.
6Handelt es sich beim erlassenden Organ um eine Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, so wird die offizielle Abkürzung dieser Einheit verwendet. Wenn es keine solche gibt, wird die offizielle Bezeichnung verwendet. Die offiziellen Abkürzungen und Bezeichnungen richten sich nach den Anhängen 1 und 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).
Beispiel:

Verordnung des BLW
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

 

vom 7. Dezember 1997

è AS 1999 609

7Ist das erlassende Organ keine Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, so wird der volle Name des Organs genannt («Reglement des Bundesgerichts über …», «Verordnung der Bundesversammlung über …» usw.).
8Für rechtsetzende Erlasse sind andere Bezeichnungen als «Gesetz» oder «Verordnung» nur zulässig, wenn der übergeordnete Erlass eine solche Bezeichnung vorgibt (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, sowie das entsprechende «Reglement» in AS 2006 5635) oder wenn eine solche Bezeichnung eingebürgert und allgemein bekannt ist (z.B. «Militärstrafprozess», SR 322.1, oder «Zivilprozessordnung», SR 272).
9Die Erlasstitel in den Amtssprachen sollten einander möglichst entspre­chen. Schon bei der Formulierung des Erlasstitels in der Erstsprache sollten die anderen Sprach­fassungen mitbedacht werden.
234Rechtsetzende Erlasse des Bundesrates, der Departemente, der Bundes­ämter und weiterer Verwaltungseinheiten sowie von entsprechend ermächtigten Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, werden im Titel mit «Ver­ordnung» bezeichnet. Vergleiche im Übrigen die Randziffern 313, insbesondere zu anderen Bezeichnungen und zur Angabe des erlassenden Organs.