3. Abschnitt Parallelität der Form

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3. Abschnitt Parallelität der Form

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271Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch ei­nen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert:
eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung;
ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz;
eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung
der Bun­desversamm­lung;
eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bun­desrates;
eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben
De­partements.
272Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z.B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z.B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf.
273Ausnahme 2: Die Aufhebung oder Ände­rung eines Erlasses kann de­le­giert werden, z.B. in einer Verordnung des Bundesrates an das betref­fende Departement.
Beispiel:

Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben
und Zellen

(Transplantationsverordnung)

 

vom 16. März 2007

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf …,

verordnet:

Art. 53Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.

è AS 2007 1961

275Änderungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 PublG (Anpassungen von Bezeichnungen, Fundstellen, Verweisen sowie Abkürzungen in der SR) werden nicht durch Verordnung, sondern formlos durch die Bundeskanzlei vorgenommen.