271 | Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch einen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert: |
– | eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung; |
– | ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz; |
– | eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung der Bundesversammlung; |
– | eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bundesrates; |
– | eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben Departements. |
272 | Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z.B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z.B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf. |
273 | Ausnahme 2: Die Aufhebung oder Änderung eines Erlasses kann delegiert werden, z.B. in einer Verordnung des Bundesrates an das betreffende Departement. |
Beispiel: |
Verordnung (Transplantationsverordnung)
vom 16. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf …, verordnet: …
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor. |
275 | Änderungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 PublG (Anpassungen von Bezeichnungen, Fundstellen, Verweisen sowie Abkürzungen in der SR) werden nicht durch Verordnung, sondern formlos durch die Bundeskanzlei vorgenommen. |