243 | Das Inkrafttreten von Verordnungen ist auf ein bestimmtes Datum, wenn möglich auf den 1. eines Monats, festzusetzen (vgl. die allgemeinen Bestimmungen in Rz. 55). |
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
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244* | Zur dringlichen Inkraftsetzung und zur dringlichen Veröffentlichung vergleiche Randziffer 61. |
| * Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016. |
55 | Das Inkrafttreten ist auf ein bestimmtes Datum festzulegen. Die Formel «… tritt sofort in Kraft» ist unzulässig. In der Regel ist das Inkrafttreten auf den 1. Tag eines Monats festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der Erlass mindestens fünf Tage vor seinem Inkrafttreten in der AS publiziert werden muss (Art. 7 Abs. 1 PublG, Art. 10 und 11 PublV) und dass vor der Publikation das Publikationsverfahren des KAV zu durchlaufen ist. |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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61* | Soll ein Erlass auf eine bestimmte Uhrzeit in Kraft treten – namentlich wenn er noch am Tag der Verabschiedung in Kraft treten soll –, so wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit der Angabe der Uhrzeit präzisiert.
In diesem Fall ist in der Regel eine dringliche Veröffentlichung erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 3 PublG; Art. 12 PublV; Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 315 und 999–1006). |
Art. … Inkrafttreten
Dieses Gesetz / diese Verordnung tritt am … um 11.30 Uhr in Kraft.1
1 | Dringliche Veröffentlichung vom [Datum] im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). |
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* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016.