83 | Muss ein Absatz weiter untergliedert werden, so wird mit listenförmigen Aufzählungen gearbeitet. Diese werden von einem Einleitungssatz angekündigt und wie folgt nummeriert (vgl. Rz. 70): |
– | auf der ersten Ebene: Buchstaben (a., b., c., … i., j., k., …); |
– | auf der zweiten Ebene: arabische Ziffern (1., 2., 3. …); |
– | auf der dritten Ebene: Striche. |
84 | Für die Interpunktion bei Aufzählungen gelten folgende Regeln: |
Der Einleitungssatz wird mit einem Doppelpunkt abgeschlossen.
Die Glieder von Aufzählungen werden wie folgt voneinander abgegrenzt, sofern sie nicht selbstständige Sätze sind:
– | Buchstaben durch Strichpunkt; |
– | Striche ohne Interpunktion.
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Bei den Rz. 84 und 85 folgen französische und italienische Erlasstexte teilweise anderen Regeln.
85 | Selbstständige Sätze beginnen mit einem Grossbuchstaben und werden mit einem Punkt abgeschlossen. |
86 | Das logische Verhältnis zwischen den Gliedern einer Aufzählung kann kumulativ («und») oder alternativ («oder») sein; Mischungen sind nicht zulässig. Wenn möglich, sollte das Verhältnis aus der Formulierung des Einleitungssatzes oder der Aufzählungsglieder hervorgehen. Beispielsweise zeigt eine Formulierung wie «… wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind» an, dass die folgende Aufzählung kumulativ zu verstehen ist, und eine Formulierung wie «… in den folgenden Fällen», dass die Aufzählung alternativ ist. Ist das Verhältnis nicht eindeutig, so kann in vielen Fällen Klarheit geschaffen werden, indem nach dem vorletzten Glied «und» oder «oder» eingefügt wird. Dabei ist es nicht zwingend, dass die drei amtssprachlichen Fassungen dem gleichen Muster folgen. |
2 Der Versicherte hat Anspruch auf:
a. | höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann; |
b. | höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; |
c. | höchstens 520 Taggelder, wenn er: |
1. | eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und |
2. | eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann. |
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è AS 2003 1728, Art. 27
88 | Aufzählungsglieder, die nicht selbstständige Sätze sind, sollten nicht mit selbstständigen Sätzen erweitert werden, weil diese die Aufzählung unterbrechen würden. Wo dies ausnahmsweise unvermeidlich ist, fügt man den selbstständigen Satz nach einem Strichpunkt an und beendet ihn mit dem der Gliederungsebene entsprechenden Satzzeichen (Strichpunkt oder Komma). |
3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
…
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è AS 2010 1881, Art. 400
| Wo die Aufzählungsglieder aus mehreren selbstständigen Sätzen bestehen, werden diese mit Strichpunkten voneinander getrennt. |
3 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
…
c. | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
…
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è AS 1999 2556, Art. 113
89 | In Tabellen stehen in der Regel keine Interpunktionszeichen. |
90 | Nach der Aufzählung darf der Absatz nicht weitergehen. Weder darf der Einleitungssatz fortgeführt noch dürfen zusätzliche Bestimmungen direkt angeschlossen werden. Solche sind in weiteren Absätzen unterzubringen. |
91 | Strafbestimmungen, die mehrere Tatbestände unter dieselbe Rechtsfolge stellen, werden sowohl im Nebenstrafrecht als auch (seit einigen Jahren) im StGB zur besseren Zitierbarkeit mit Kleinbuchstaben (nötigenfalls weiter mit Ziffern) gegliedert, statt wie früher zum Teil durch Ziffern oder unnummerierte Absätze. In solchen Fällen geht die Regelung über die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) derjenigen über die Tatbestände meistens voraus. |
Art. 86a | Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften |
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. | ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt; |
b. | eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; |
…
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è AS 2009 5597