31 | Ein Erlass ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu redigieren. Deshalb sind definitionsbedürftige Begriffe und entsprechende Begriffsbestimmungen so weit wie möglich zu vermeiden. Sollen Begriffe definiert werden, so stehen sie in der Regel in einem Artikel (oder Abschnitt) mit der Überschrift «Begriffe» am Anfang des Erlasses, direkt nach den Bestimmungen zum Gegenstand und zum Geltungsbereich. Dabei finden sich unterschiedliche Standardformulierungen. |
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
b. | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
c. | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
d. | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
…
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è AS 2007 737
32 | Die Reihenfolge der Begriffsbestimmungen ist nach der inhaltlichen Logik auszurichten. Zuerst sind die übergeordneten Begriffe zu definieren, dann die Begriffe, die auf die übergeordneten Begriffe Bezug nehmen. Sind sehr viele Begriffe zu definieren, die unter sich in keinem logischen Zusammenhang stehen, so ist ihre Reihenfolge nach ihrer Verwendung im Erlass zu gestalten. Die Begriffe werden nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, weil dies dazu führen würde, dass die Reihenfolgen in den drei Amtssprachen unterschiedlich sind. Sie müssen im Interesse der Zitierbarkeit mit Buchstaben oder Ziffern versehen sein. |
Umfassen die Definitionen mehr als eine Druckseite, so sind sie in einem Anhang aufzuführen (Rz. 65).
33 | Ist eine Begriffsbestimmung nur an einer bestimmten Stelle im Erlass nötig, so kann sie an dieser Stelle stehen. |
Art. 16 Waren des Reiseverkehrs
1 Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.
2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.
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è AS 2007 1411